Das Aufstellen von Baulichkeiten ist im § 5 des Einzelpachtvertrages geregelt. Hier handelt es sich um einen Zulässigkeitskatalog, d. h. alles, was dort nicht aufgeführt ist, ist auch nicht zugelassen.
Transportable Schwimmbecken sind zulässig, solange deren Höhe von 80 cm, gemessen vom tiefsten Punkt und deren Wasseroberfläche 10 m² nicht überschreiten (z. B. Quick up Pool bis 366 cm Durchmesser). Die Aufstellzeit ist zulässig von März bis Oktober. Wenn das Wasser abgelassen wird, darf dies auf gar keinen Fall Chlor enthalten.
Trampoline sind nicht Erlaubnis- bzw. genehmigungsfähig. Von diesen Geräten kann bei starken Windböen eine Gefahr ausgehen, wenn diese z. B. auf ein benachbartes Grundstück geweht werden und im schlimmsten Fall eine Person dabei zu Schaden kommt. Trampoline werden nur geduldet, wenn diese gegen Sturm gesichert werden. Außerdem muss das Gerät unverzüglich beseitigt werden, sobald eine Beschwerde eingeht oder ein Rückbauverlangen seitens des Grundstückeigentümers erfolgt ist.
Spielgeräte und kleine Spielhäuser bis 150 cm Höhe können geduldet werden, wenn der Pächter sich schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand damit einverstanden erklärt, die Baulichkeiten zu entfernen, wenn diese nicht mehr genutzt werden, spätestens jedoch bei Pächterwechsel.
Spieltürme mit Anbauten wie Kletterbrücken, Rutschen etc. können nicht erlaubt werden, auch nicht mit schriftlicher Erklärung und Duldung des Vereinsvorstandes und sind unverzüglich zu entfernen.
Der Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen muss den Garten prägen.