Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig vom 20. Juni 2017
§ 4 Ruhestörender Lärm
(1) Ruhezeiten sind
- Sonn- und Feiertage ganztägig (Sonn und Feiertagsruhe)
- Mittagsruhe an Werktagen die Zeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr
Nachtruhe 20:00 bis 07:00 Uhr
(2) Während der Ruhezeiten nach Abs. 1 sind Arbeiten im Freien mit Geräten und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV (wie Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, etc.) sowie mit sonstigen motorbetriebenen Handwerks- und Gartengeräten (z. B. Sägen, Schleifmaschinen u.a.) verboten.