Der freundliche Kleingarten im Süden Braunschweigs

Bestimmte invasive Pflanzenarten müssen verboten werden, da sie die biologische Vielfalt hierzulande gefährden könnten. Das Problem der gebietsfremden Arten konnte bislang trotz internationaler Umweltvereinbarungen und diverser Rechtsinstrumente nicht wirksam gelöst werden.

Darum ist auch Ihre Mithilfe wichtig, damit Sie sich weder unbeabsichtigt noch wissentlich solche verbotenen Pflanzenarten in den Garten stellen. Die EU-Länder haben dabei teils eigene nationale Listen.

Von unionsweiter Bedeutung sind aber über 40 Pflanzen, davon 19 ohne wild lebenden Nachweis in Deutschland.

Darüber hinaus gibt es auch 22 weitere Pflanzenarten, die aber schon wild lebend in Deutschland nachgewiesen werden konnten und sich teils sogar weitgehend etabliert haben.

In solchen Fällen ist es nicht mehr unbedingt möglich, die Pflanzen komplett loszuwerden, da einfach der Aufwand sowie die Kosten den Nutzen übersteigen würden. Dennoch gibt es für die EU-Mitgliedsstaaten Richtlinien und Werkzeuge, mit denen die weitere Verbreitung gemanagt werden kann.

Die Verordnung 1143/2014 in der dritten Fortschreibung des Europäischen Parlaments und des Rates untersagt für all die oben gelisteten Arten die „Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung“ strengstens. Dies wurde CHIP auf Nachfrage bei Dr. Stefan Nehring vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) nochmals bestätigt.

Bei Baumärkten, Floristen oder Gartenfachgeschäften ist das Risiko sehr gering, diese verbotenen Arten zu finden. Dennoch sollten Sie die verbotenen Pflanzen kennen, denn im Internet stehen möglicherweise Samen der Pflanzen zum Verkauf.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass es verschiedene Unterarten der Pflanzen gibt. So ist beispielsweise nicht jedes Pampasgras verboten, sondern ganz speziell Cortaderia jubata. Oft werden Sorten nämlich einfach unter demselben deutschen Namen zusammengefasst. Achten Sie in der Liste daher immer auf den wissenschaftlichen Namen, der die verbotene Art genau bestimmbar macht.

Wenn Sie solche Pflanzen von der Liste in Ihrem Garten haben, dann ist es unwahrscheinlich, dass Sie dafür ein Bußgeld oder Strafe zahlen müssen – doch wenn es jemandem auffällt, müssen Sie die Pflanzen entfernen und bekommen die Kosten dafür nicht erstattet. Möglicherweise haben Sie diese noch als Altbestand im Garten, da die Liste seit Inkrafttreten 2015 stetig erweitert wurde.

Über den Link finden Sie die Liste vom Bundesamt für Naturschutz im Original.